GEIG in 2025 mit DC30 wirtschaftlich erfüllen

Ladepunkte auch bei Bestands-Gewerbeimmobilien Pflicht 

Im Rahmen des Gebäude-Elektromobilitäts-Infrastruktur-Gesetzes (GEIG) müssen ab dem 1. Januar 2025 auch gewerblich genutzte Bestandsgebäude mit mehr als 20 Stellflächen mindestens einen Ladepunkt bereithalten. Ansonsten drohen Bußgelder im fünfstelligen Bereich.

Das GEIG ist im März 2021 in Kraft getreten und hatte zunächst Neubauten und Sanierungen im Fokus. Abhängig von der Größe der Parkplätze an den Gebäuden müssen Ladepunkte oder zumindest Leerrohre für den späteren Aufbau umgesetzt werden, für Wohn- und Gewerbeimmobilien gelten dabei unterschiedliche Anforderungen.

Mit dem Jahreswechsel 2024/2025 wird der § 10 des GEIG relevant: Dort wurde festgelegt, dass bestehende Nichtwohngebäude mit mehr als 20 Stellplätzen ab dem 1. Januar 2025 über mindestens einen Ladepunkt je Gebäude verfügen müssen – also nicht nur ein Leerrohr. Damit sind seit dem 1. Januar auch Bestandsgebäude betroffen, seit 2021 war das GEIG nur für Neubauten oder sanierte Immobilien von Bedeutung.

Diese Vorgaben bedeuten konkret, dass etwa Supermärkte, Restaurants, Krankenhäuser, Einkaufszentren, Museen, etc., welche über öffentliche Stellplätze verfügen, künftig Ladeinfrastruktur anbieten müssen.

Wir empfehlen Ihnen mit einer DC 30-40 kW Wallbox unter 10.000 Euro als wirtschaftlichste Lösung anzufangen, denn mit einem CCS- Ladepunkt erfüllt Ihr Standort das Gesetz, Sie können innerhalb 45-60 Minuten die meisten Elektroautos von 20 auf 80% aufladen, sie benötigen kein teures Bezahlterminal (laut AFIR Gesetz) und können trotzdem über den QR-code unseres Abrechnungssystems, attraktive ad-hoc Ladestrompreise für Besucher oder Mitarbeiter anbieten um die Investition zu amortisieren.

Das Ziel soll sein, dass rein elektrische Fahrzeuge am Zielort während der Parkdauer (Termin/ Erledigung/ Mahlzeit) auf 80% Füllstand laden können, aber wirtschaftlich und Verhaltenskompatibel.

Verhaltenskompatibel bedeutet: DC-Ladepunkte mit 30 bis 40 kW (Leistung) reichen aus, um Akkus von Fahrzeugen mit 50-75 kWh (Energiegehalt), binnen 45-60 Minuten von 20% auf 80% (60% von Energiegehalt) während der Standzeit schnell genug laden zu können.

  • 1. Beispiel 60% von 50 kWh = 30 kWh, also bei 30 kW Leistung in 1,0 Std auf 80%
  • 2. Beispiel 60% von 75 kWh = 45 kWh, also bei 40 kW Leistung in 1,1 Std auf 80%

Je länger die Standzeit, desto geringer ist die notwendige Ladeleistung.

Ab 4 Stunden Standzeit reichen 11 kW AC.

Wörtlich heißt es im § 10, dass der Eigentümer dafür zu sorgen hat, „dass nach dem 1. Januar 2025 ein Ladepunkt errichtet wird“. Mit dem Inkrafttreten „die Ladepunkte betriebsbereit sein und den Nutzern zur Verfügung stehen“ müssen. Klarer sind im Gesetz hingegen die Bußgeldvorschriften geregelt: Wer „entgegen § 10 nicht dafür sorgt, dass ein Ladepunkt errichtet wird“, handelt ordnungswidrig. Und diese „Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden“.

Allerdings ist die Lage deutlich komplexer, als es die Grenze von 20 Stellplätzen an Nichtwohngebäuden vermuten lässt. In Absatz 2 des § 10 wird geregelt, dass ein Eigentümer mehrerer betroffener Immobilien die Möglichkeit hat, „die Pflicht auch dadurch zu erfüllen, dass er die Gesamtzahl der zu errichtenden Ladepunkte zusammen in einer oder mehreren seiner Liegenschaften errichtet, wenn dem bestehenden oder erwarteten Bedarf an Ladeinfrastruktur in den betroffenen Liegenschaften dadurch Rechnung getragen wird“. Sprich: Das GEIG wird nicht dafür sorgen, dass zum Beispiel an jedem Supermarkt ein Ladepunkt entsteht, weil ein Eigentümer an einer Liegenschaft mit mehreren Ladepunkten seine Gesamtpflicht erfüllt – auch wenn die Mehrheit der Liegenschaften keine Ladeinfrastruktur erhält.

Einschränkend muss man aber ein „derzeit“ ergänzen: EU-Richtlinien sehen bereits strengere Kriterien vor, eine Übertragung in deutsches Recht (also eine Novelle des GEIG) ist bereits in Arbeit. Darüber wird KWiQ in einem Folgebeitrag berichten.

Quelle: Info per E-Mail (Wattiff-Mitteilung), bundesregierung.de (PDF), gesetze-im-internet.de (GEIG-Gesetzestext)