Ladepunkte jetzt auch für Bestandsgebäude verpflichtend

Das Gebäude-Elektromobilitäts-Infrastruktur-Gesetz (GEIG) gilt seit März 2021 für Neubauten und sanierte Immobilien. Doch ab dem 1. Januar 2025 erweitert sich die Regelung: Auch gewerblich genutzte Bestandsgebäude mit mehr als 20 Stellplätzen müssen mindestens einen Ladepunkt bereitstellen. Wer diese Vorgabe nicht erfüllt, riskiert Bußgelder im fünfstelligen Bereich.

 

Wirtschaftliche Lösung mit DC 30-40 kW Wallboxen

Wir empfehlen, mit einer DC-Wallbox von 30 bis 40 kW unter 10.000 Euro zu starten (siehe VEGA oder eta plus). Ein CCS-Ladepunkt erfüllt die gesetzlichen Anforderungen und ermöglicht es, Elektrofahrzeuge innerhalb von 45 bis 75 Minuten von 20 auf 80 Prozent aufzuladen.

Ein teures Bezahlterminal ist nicht erforderlich, denn laut AFIR-Gesetz können Ladevorgänge über einen QR-Code abgerechnet werden. So lassen sich attraktive Ad-hoc-Ladestrompreise für Besucher und Mitarbeiter anbieten, um die Investition effizient zu amortisieren.

 

Verhaltenskompatible Ladeleistung für optimalen Nutzen

 Ziel ist es, dass Elektrofahrzeuge während eines Termins auf 80 Prozent Akkustand geladen werden, angepasst an typische Standzeiten:

  • 1. Beispiel 60% von 50 kWh = 30 kWh, also bei 30 kW Leistung in 1,0 Std auf 80%
  • 2. Beispiel 60% von 75 kWh = 45 kWh, also bei 40 kW Leistung in 1,1 Std auf 80%

Je länger die Standzeit, desto geringer kann die Ladeleistung ausfallen. Ab einer Parkdauer von vier Stunden genügt eine 11 kW AC-Ladestation.

 

Gesetzliche Vorgaben und mögliche Konsequenzen

 Mit dem Jahreswechsel 2024/2025 wird § 10 des GEIG verbindlich:

Alle bestehenden Nichtwohngebäude mit mehr als 20 Stellplätzen müssen ab dem 1. Januar 2025 über mindestens einen betriebsbereiten Ladepunkt verfügen.

Damit sind erstmals auch Bestandsgebäude betroffen.

Diese Regelung gilt für zahlreiche Branchen, darunter Supermärkte, Restaurants, Krankenhäuser, Einkaufszentren und Museen.

Der Gesetzestext ist eindeutig: Die Eigentümer sind verpflichtet, sicherzustellen, dass die Ladepunkte betriebsbereit und für Nutzer zugänglich sind. Verstöße können mit Geldbußen von bis zu 10.000 Euro geahndet werden.

 

Spielraum für Eigentümer mehrerer Liegenschaften

Das Gesetz sieht jedoch eine Möglichkeit zur flexiblen Umsetzung vor.

Wer mehrere betroffene Immobilien besitzt, kann die Gesamtzahl der erforderlichen Ladepunkte auf verschiedene Standorte verteilen, sofern dadurch dem bestehenden oder erwarteten Bedarf Rechnung getragen wird. Das bedeutet, dass nicht jeder einzelne Supermarkt oder jede einzelne Gewerbeimmobilie zwingend mit einem Ladepunkt ausgestattet werden muss – solange die Gesamtverpflichtung an anderen Liegenschaften erfüllt wird.

 

Künftige Verschärfungen in Sicht

Auch wenn das GEIG derzeit diesen Spielraum bietet, könnten sich die Anforderungen bald weiter verschärfen.

EU-Richtlinien sehen bereits strengere Vorgaben vor, und eine Anpassung des deutschen Rechts ist in Arbeit. KWiQ wird in einem Folgebeitrag über mögliche Änderungen berichten.

 

Quellen:

  1. Info per E-Mail (Wattiff-Mitteilung),
  2. bundesregierung.de (PDF),
  3. gesetze-im-internet.de (GEIG-Gesetzestext)

Mein Team und ich freuen uns darauf, Sie bei Ihrem nächsten Ladeinfrastruktur-Projekt zu unterstützen. Wir beraten Sie gerne zur erfolgreichen Beantragung der Fördergelder sowie zur Technikauswahl, Projektierung und Betreiben Ihrer Ladepunkte: Fragen Sie einfach per E-Mail oder unter https://kwiq.eu/beratung/ eine individuelle Beratung an.